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Elektronischer Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Anschlussrehabilitation

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde § 301 Abs. 3 SGB V zum 20.07.2021 ergänzt und die gesetzliche Grundlage für einen elektronischen Datenaustausch für die Übermittlung des Antrags auf Anschlussrehabilitation (AR-Antrag) durch das Krankenhaus an die Krankenkassen vorgesehen. Das Nähere zum Verfahren der Übermittlung des AR-Antrags im Wege elektronischer Datenübertragungen vereinbart der GKV-Spitzenverband mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).

Der GKV-Spitzenverband und die Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) haben das Nähere zum Verfahren der Übermittlung des AR-Antrags im Wege elektronischer Datenübertragungen in der Datenübermittlungs-Vereinbarung und der Technischen Anlage sowie den Durchführungshinweisen vereinbart. Die Datenübermittlungs-Vereinbarung regelt das Nähere über Form und Inhalte der Datensätze und die technische und organisatorische Form sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung. Sie ist zum 01.04.2023 in Kraft getreten.

Wesentliche Grundlage der Technischen Anlage ist der aktualisierte Inhalt des Vordrucksatzes zum AR-Antrag einschließlich des Ärztlichen Befundberichtes (AR-Vordrucksatz).

Bevor der produktive Datenaustausch zwischen den Krankenhäusern und Krankenkassen bzw. deren Daten-annahmestellen beginnt, wird ein Test- und Pilotverfahren zwischen bestimmten Teilnehmern durchgeführt Die Zeitschiene zur Umsetzung des Datenaustauschs Anschlussrehabilitation ist in der Technischen Anlage festgelegt und wie folgt definiert:

  • 31.12.2023 – Abschluss der Programmierphase
  • 01.01.2024 bis 29.02.2024 – Testphase
  • 01.03.2024 bis 30.06.2024 – Pilotphase
  • 01.07.2024 bis 30.09.2024 – Rollout Phase
  • ab 01.10.2024 – Produktivbetrieb

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