Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen
des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 23c Abs. 2 SGB IV)
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit haben die nachfolgenden „Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen“ (GG_EEL) aufgestellt. Als Anlagen wurden die Datensätze und Datenbausteine Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (Anl.1), der Fehlerkatalog (Anl.2) und die Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz DSLW mit den Datenbausteinen (Anl.3) veröffentlicht.
Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 23c Abs. 2 SGB IV vom 12.02.2009
Der GKV-Spitzenverband, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit haben die „Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 23c Abs. 2 SGB IV“ aufgestellt. Die gemeinsamen Grundsätze sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom 27.10.2008 genehmigt worden.
Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für die Arbeitgeber zunächst optional. Die Sozialversicherungsträger sind – mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit – allerdings verpflichtet, den teilnehmenden Arbeitgebern die Mitteilungen zu Entgeltersatzleistungen elektronisch zu übermitteln.
Mit Wirkung vom 01.01.2011 wird der Datenaustausch Entgeltersatzleistungen auch für die Arbeitgeber verpflichtend (vgl. Artikel 21 Abs. 11 in Verb. mit Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 [BGBl I. Nr. 67 S. 3024]).
Die Entgeltbescheinigungen und Meldungen dürfen nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen abgegeben werden.
Entgeltbescheinigungen
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Datenaustausch von Entgeltbescheinigungen zwischen Arbeitgebern und gesetzlichen Krankenkassen.