Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen
des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 23c Abs. 2 SGB IV) in der vom 01. Juli 2011 an geltenden Fassung

Der GKV-Spitzenverband, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband der Unfallversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit haben die nachfolgenden „Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen“ (GG_EEL) aufgestellt. Als Anlagen wurden die Datensätze und Datenbausteine Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (Anl.1), die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe (Anl.2) und die Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz DSLW mit den Datenbausteinen (Anl.3) veröffentlicht.

Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 23c Abs. 2 SGB IV vom 02.09.2010

Der GKV-Spitzenverband, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband der Unfallversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit haben die „Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 23c Abs. 2 SGB IV“ aufgestellt. Die gemeinsamen Grundsätze sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom 07. Juli 2010 genehmigt worden.


Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für die Arbeitgeber zunächst optional. Die Sozialversicherungsträger sind – mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit – allerdings verpflichtet, den teilnehmenden Arbeitgebern die Mitteilungen zu Entgeltersatzleistungen elektronisch zu übermitteln.

Mit Wirkung vom 01.01.2011 wird der Datenaustausch Entgeltersatzleistungen auch für die Arbeitgeber verpflichtend (vgl. Artikel 21 Abs. 11 in Verb. mit Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 [BGBl I. Nr. 67 S. 3024]).

Aufgrund notwendig gewordener Änderungen und um ein sicheres Anlaufen diese neuen Verfahrens zu gewährleisten, werden optional bis zum 30. Juni 2011 die bisherigen Entgeltbescheinigungen weiterhin neben den bereits bestehenden elektronischen Meldungen der Datensätze in den Versionen 4.0 und 5.0 auch in Papierform von den Krankenkassen angenommen.

Die Entgeltbescheinigungen und Meldungen dürfen nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen abgegeben werden.

Verfahrensbeschreibung DTA EEL vom 1/1/0001

Thema: Stand 01.02.2011
VB_DTA_EEL_2011-02-01_Fassung_Veröffentlichung (31.96 kB)
Anlage(n):
Stand 01.07.2011; gültig bis: 30.06.2012
VB_DTA_EEL_2011-07-01_Anlage_1 (272.5 kB)
Stand 17.08.2011; gültig bis: 01.05.2012
VB_DTA_EEL_2011-08-17_Anlage_4 (347.1 kB)
Stand 04.10.2011; gültig bis: 30.06.2012
VB_DTA_EEL_2011-10-04_Anlage_2 (126.61 kB)
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