Datenaustausch  Direktabrechner nach § 295 1b SGB V

in Verbindung mit den §§ 73b, 73c und 140a SGB V

Technische Anlage für die Integrierte Versorgung

Hier finden Sie die Technische Anlage für die Hausarztzentrierte / Besondere ambulante ärztliche Versorgung (§§ 73b, 73c SGB V) sowie Integrierte Versorgung (§ 140a SGB V).

 


Technische Anlage 3.0 vom 09.09.2011 vom 1/1/0001

Thema: Technische Anlage über den Datenaustausch nach §295 Abs. 1b SGB V - Regelungen zu §§ 73b, 73c und 140a, letzte Änderung: 09.09.2011, gültig ab 01.01.2012
20110909_Technische_Anlage_295_1b_SGB_V__Regelungen_zu_73b_und_c_und_140a_V3.0 (302.77 kB)

Die Richtlinien für den Datenaustausch nach § 295 Abs. 1b für die Verträge nach § 140a Abs.1 finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.

Suche: